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Moritz & Beine GdbR
Innovatives Druckdesign

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(zum Ausdrucken)

der Fa. Moritz & Beine GdbR

Gültig ab 01.01.2009

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Moritz & Beine GdbR sind Grundlage aller vertraglichen Beziehungen der Fa. und Teil jedes Vertrages, den die Fa. Moritz & Beine GdbR schließt. Alle Vertragspartner der Fa. Moritz & Beine GdbR erkennen an und versichern, dass diese AGB alleinige Geschäftsgrundlage der vertraglichen Beziehung zu der Fa. Moritz & Beine GdbR sind. AGB der mit der Fa. Moritz & Beine GdbR kontrahierenden Firmen sind bei vertraglichen Beziehungen mit der Fa. Moritz & Beine GdbR gegenstandslos. Sofern sich der Vertragspartner der Fa. Moritz & Beine GdbR nicht ausdrücklich anders schriftlich erklärt, erkennt er diese Regelung an. Mit diesen AGB werden alle vorangehenden AGB der Firma Moritz & Beine GdbR gegenstandslos und unwirksam.

Sitz: Wadgasser Str. 96, 66787 Wadgassen

 Besonderer Hinweis für Internetgeschäfte:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Moritz & Beine GdbR können ausgedruckt werden. Damit werden diese AGB auch verbindlich für alle mit der Fa. Moritz & Beine GdbR getätigten Internetgeschäfte. Es gilt auch hier die Regelung von Satz vier dieser Einleitung hinsichtlich der Anerkennung dieser AGB. Beim beabsichtigten Abschluss eines Vertrages per Internet mit der Fa. Moritz & Beine GdbR beachten Sie bitte insbesondere auch die §§ 11 Abs. 8, 18, 19 und 21 dieser AGB.

§ 1 Angebot

Die Angebote der Fa. Moritz & Beine GdbR sind freibleibend. Ein Kontrahierungszwang seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR besteht nicht.

§ 2 Vertragsgegenstand der Verträge der Fa. Moritz & Beine GdbR

(1) Vertragsgegenstand ist bei Verträgen mit Zulieferern, Subunternehmen und Erfüllungsgehilfen die Erbringung von Leistungen für die Fa. Moritz & Beine GdbR. Diese Leistung kann auch erbracht werden, wenn, soweit dies vereinbart ist, ein anderer als die Fa. Moritz & Beine GdbR Empfänger der Leistung ist.

(2) Vertragsgegenstand bei Verträgen mit Auftraggebern, Bestellern etc. ist die Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen durch die Fa. Moritz & Beine GdbR. Diese Leistungen können auch dadurch erbracht werden, dass eine andere Firma im Auftrag der Fa. Moritz & Beine GdbR diese Leistung erbringt.

(3)  Wesentlich für die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht und dem damit korrespondierenden Recht auf Bezahlung seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR ist nicht die Erbringung der Leistung durch die Fa. Moritz & Beine GdbR, sondern die Erbringung der Leistung im Namen der Fa. Moritz & Beine GdbR bei ihrem/für ihren Vertragspartner!

§ 3 Leistungserbringung

(1) Die Fa. Moritz & Beine GdbR ist bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung ihrer Leistungen frei. Insbesondere ist sie frei in der Wahl der Mitarbeiter, Zulieferer, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der geschuldeten Leistung.

(2) Die Fa. Moritz & Beine GdbR ist ausschließlich an die ordnungsgemäße Ausführung und die termingerechte Erbringung der Leistung gebunden.

§ 4 Leistungsgegenstand

(1) Die geschuldete Leistung wird in dem Vertrag mit dem Vertragspartner detailliert beschrieben. Allgemein wird festgelegt die Form, Farbe, Größe, Stückzahl, Aufschrift, Aufschriftart und -technik sowie Druck, Drucktechnik und Layout. Bei Textilien wird zusätzlich die Gewebezusammensetzung und damit verbundene Gewährleistung festgelegt.

(2) Im Bereich der Druck- bzw. der Bedruckungsaufträge ist durch den Auftraggeber/Besteller folgendes unbedingt zu beachten:

a)  Im Offset- und Siebdruckbereich obliegt dem Auftraggeber/Besteller die Auswahl der Druckfarbe  aus dem Spektrum der HKS-Farben, die nebst Erklärungen hierzu dem HKS-Farbkatalog entnommen werden. Diese Farben sind mit einer entsprechenden Kodiernummer im HKS-Farbkatalog bezeichnet. Diese Bezeichnung wird im Vertrag ausgewiesen und bei Auftragserteilung vom Auftraggeber/Besteller schriftlich bestätigt.

b)  Im Falle der Folienverarbeitung gilt das oben unter § 4 Abs. 2 Nr. a Gesagte für die in diesem Druckverfahren benutzte RAL-Farbe, die auf der Grundlage des RAL-Farbenführers vom Auftraggeber/Besteller ausgesucht wird. 

c)  Bei Verwendung von Echtfarben gemäß dem HKS-Farbkatalog bei Textildrucken wie auch im Folientransferverfahren (das ist die Übertragung von Folien im Heißverfahren) können produktionsbedingt Farbabweichungen auftreten, die unvermeidbar sind.

(3) Auf Wunsch des Kunden kann ein Probedruck, der gesondert in Rechnung gestellt wird, angefertigt werden, um dem Kunden die Gelegenheit zu schaffen, die farbliche Darstellung zu prüfen und abzunehmen. Zweck dieses Probedruckes ist es, etwaige notwendige Modifikationen zu erkennen und einvernehmlich zu bestimmen. Hier gilt das unter § 4 Abs. 2 Nr. c Gesagte.

§ 5 Liefertermine

(1) Die Liefertermine bzw. die Termine, zu denen die geschuldeten Leistungen von der Fa. Moritz & Beine GdbR zu erbringen sind, werden tag- und datumsgenau festgelegt. Trotz dieser Festlegung sind diese Geschäfte nicht als Fixgeschäfte zu verstehen, es sei denn, dass es vertraglich ausdrücklich so vereinbart ist.

(2) Bei Nichteinhaltung eines Liefertermins erhält die Fa. Moritz & Beine GdbR eine zeitlich angemessene Nachfrist von fünf Kalendertagen zur Lieferung.

(3) Der Abs. 2 gilt nicht bei Geschäften, die als Fixgeschäfte mit der Fa. Moritz & Beine GdbR vereinbart sind und ihr der Lieferverzug zurechenbar ist.

§ 6 Garantien

(1) Die Garantie für Waren ‑ außer Papierwaren ‑, die von der Fa. Moritz & Beine GdbR bezogen werden, beträgt grundsätzlich 24 Monate. Die Garantiezeit beginnt mit Ablauf des Monats in welchem der Kunde die Ware erhält.

(2) Alle Garantien gelten ausschließlich bei genauer Beachtung der der Ware beigefügten Gebrauchs- bzw. Pflegeanleitung und bestimmungsgemäßem Gebrauch der Waren.

(3) Durch die unterschiedlichen Eigenschaften von Textilien – insbesondere vorhandener Imprägniermittel, die im Vorfeld der Verarbeitung von Textilien bei Beflockung und Foliendruck nicht erkannt bzw. vom Auftraggeber nicht angezeigt werden – können wir durch vom Auftraggeber angelieferte Textilien bei der Weiterverarbeitung keine Garantie für die Haltbarkeit der Aufdruckware oder die Beeinflussung auf die Textilien selbst übernehmen.

(4) Für die durch uns vertriebenen Produkte an Zusatzernährungsstoffen und isoterischen Getränken übernehmen wir keine Gewährleistung für Unverträglichkeiten bzw. sind Anspruchforderungen wegen Unverträglichkeiten ausgeschlossen. Beim Kauf ist der Käufer verpflichtet zu prüfen, dass das Verfalldatum auf den Verkaufspackungen der Ware nicht abgelaufen ist. Nach dem Verkauf können die hier benannten Produkte nicht mehr zurückgenommen werden.

§ 7 Mängel

(1) Etwaige Mängel der Kaufsache/Ware sind unverzüglich der Fa. Moritz & Beine GdbR nach Auftreten/bzw. Erkennen der Mängel schriftlich anzuzeigen.

(2) Eine verspätete Anzeige ‑ insbesondere nach Ablauf der Garantiezeit ‑ ist gegenstandslos und die Fa. Moritz & Beine GdbR von jeglicher Ersatzpflicht frei.

(3) Kein Mangel ist eine unter § 4 Abs. 2 Nr. c beschriebene etwaige Farbabweichung.

§ 8 Gewährleistung

(1) Im Falle der begründeten Rüge eines Mangels erhält die Fa. Moritz & Beine GdbR bis zu zwei Nachbesserungsmöglichkeiten, um den Mangel zu beseitigen.

(2) Im Falle der erfolglosen Nachbesserung hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Im Falle der Nichteinhaltung des Nachliefertermins kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit die Nichteinhaltung des Nachliefertermins von der Fa. Moritz & Beine GdbR zu vertreten ist.

§ 9 Warenpreise

Alle Warenpreise sind Netto-Preise. Hinzu treten die am Tage des Vertragsschlusses jeweils geltenden Mehrwertsteuersätze für die Waren. Zusätzlich berechnet werden die ‑ falls nötig ‑ anfallenden Transportkosten und alle weiteren Spesen, die im Rahmen der Abwicklung der gegenseitigen Obliegenheiten zu Lasten der Fa. Moritz & Beine GdbR anfallen. Hierfür behält sich die Fa. Moritz & Beine GdbR ein Nachforderungsrecht vor.

§ 10 Transport / Zustellung / Übergabe der Ware / Versicherung der Ware

(1)  Die Waren können vom Auftraggeber/Besteller frei von Gebühren und Spesen in der Geschäftsstelle bzw. Bestellannahme/ Auslieferungsstelle abgeholt werden. Dabei ist der Auftraggeber/Besteller alleine für den Transport der Waren verantwortlich. Mit Entgegennahme der Waren in der Geschäftsstelle gehen alle Gefahren hinsichtlich der Waren auf den Auftraggeber/Besteller über.

(2)  Bei gewünschter und vertraglich vereinbarter Lieferung der Waren durch einen Mitarbeiter der Fa. Moritz & Beine GdbR wird eine entfernungsabhängige Kostenpauschale als zusätzlicher Kostenfaktor erhoben, die als solche im Vertrag separat ausgewiesen ist. Die Kostenpauschale ist nach Entfernungsradien ausgehend vom Sitz der Fa. Moritz & Beine GdbR in Wadgassen/Saarland gestaffelt.

(3)  Soweit die Warenzustellung nicht durch einen Mitarbeiter der Fa. Moritz & Beine GdbR erledigt wird, erfolgt sie durch die Deutsche Post AG zu den am Versandtag geltenden Transportgebühren und -bedingungen. Die Lieferung wird ‑ auch im Interesse des Vertragspartners ‑ versichert.

(4)  Sollte der Vertragspartner eine andere Versand- bzw. Transportart als die durch die Deutsche Post AG wünschen oder aus Kostengründen die Versicherung der Ware beim Transport ablehnen, ist dies ausdrücklich im Vertrag schriftlich festzuhalten. Insbesondere ist das mit dem Versand bzw. Transport auf Wunsch des Bestellers/Auftraggebers zu beauftragende Unternehmen namentlich zu benennen. In diesem Falle sind auch die dort geltenden Transport- bzw. Versandgebühren in Rechnung zu stellen. Ein etwaiger Mehraufwand bei Nichtinanspruchnahme der Deutschen Post AG seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR geht dabei zu Lasten des Bestellers. Es gilt hierfür das unter § 9 Satz 3 Gesagte.

§ 11 Zahlungen an die Fa. Moritz & Beine GdbR – Angebotsschreibung

(1)  Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist ‑ insbesondere mit Vertragspartnern im Ausland ‑ sind alle Zahlungen in der Währung Euro zu leisten.

(2)  Bei Neukunden kann die Fa. Moritz & Beine GdbR wahlweise Lieferung gegen Vorkasse oder Nachnahme oder Lieferung gegen Rechnung mit dem Vertragspartner vereinbaren.

(3)  Die Zahlungen sind zeitlich so zu leisten, dass sie am Fälligkeitstag laut vertraglicher Festlegung als Gutschrift auf dem Konto der Fa. Moritz & Beine GdbR vorliegen. Dabei ist es gleich, ob diese Gutschrift auf Bareinzahlung oder Überweisung beruht. Ausnahmsweise und nur nach schriftlicher Vereinbarung ist Barzahlung an einen Geschäftsführer der Fa. Moritz & Beine GdbR möglich.

(4)  Ein angekündigter Lieferverzug seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR entbindet den Vertragspartner von seiner Zahlungspflicht bis zum neuen Termin der Lieferung. Eine termingerechte Lieferung ‑ auch mangelbehafteter Ware ‑ verpflichtet ebenso wie ein bestehender Nachbesserungsanspruch zur Zahlung zum vertraglich festgelegten Termin. Dies gilt auch für einen Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt.

(5)  Schecks oder Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt ihrer Gültigkeit und Deckung angenommen. Bei Schecks und Wechseln ohne oder mit mangelhafter Deckung gilt die Zahlung als nicht geleistet.

(6)  Sofern ein Vertragspartner statt Zahlung die fällige Leistung mit einer Gegenforderung aufrechnen will, so ist dies nur mit einer Forderung möglich, die nach schriftlicher Ankündigung des Aufrechnungsbegehrens von der Fa. Moritz & Beine GdbR auch schriftlich anerkannt ist, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(7)  Alle Zahlungen an die Fa. Moritz & Beine GdbR sind ganz und ohne jegliche Abschläge etc. fällig. Die Zahlungsforderung setzt sich aus dem Netto-Preis für die von der Fa. Moritz & Beine GdbR erbrachten Leistungen, dem zu diesem Zeitpunkt gültigen MWSt.-Satz, sowie allen zur Leistungserbringung sonstigen anfallenden Gebühren, Spesen etc. zusammen.

(8)  Bei Internetgeschäften kann die Fa. Moritz & Beine GdbR unabhängig vom Sitz des Geschäftspartners im In- oder Ausland generell den gesamten fälligen Rechnungsbetrag als Vorkasse verlangen und dafür einen vor dem Liefertermin liegenden Termin vereinbaren. Bei Nichtzahlung zu diesem Termin kann die Fa. Moritz & Beine GdbR vom Vertrag zurücktreten und wird von ihrer Leistungspflicht frei.

(9)  Angebotsschreibung: Cash-Angebot oder Ü-Angebot

a)   Begriffe:
• Bei Cash-Angeboten wird die Ware grundsätzlich frei Geschäftsstelle Wadgassen nur ausgeliefert, wenn vorort in der Geschäftsstelle die Ware per BAR oder EC-cash bzw. V-Scheck oder Einzugsverfahren beglichen wird. Cash-Angebot beinhaltet vorneweg eine 15% Rabattierung
• Ü-Angebot (Überweisungsangebote) beinhalten eine Lieferung frei Geschäftsstelle Wadgassen. Die Ware wird gegen Lieferschein ausgehändigt. Die Rechnungsschreibung erfolgt mit einer 14tägigen Zahlungsfrist ohne Skontierung. Bei Ü-Angeboten ab einem Nettowarenwert von mehr als 500,- EUR behalten wir uns eine Vorabschlagszahlung in Höhe von 50 % des Nettowarenwertes vor.

b)   Unser Service-Büro ist angewiesen, nach Angebotsabgabe eine Produktionsfreigabe in unserem Hause nur dann zu veranlassen, wenn Ihrerseits eine schriftliche Auftragsbestätigung und Druckfreigabe vorliegt.

c)   Die schriftliche Auftragsbestätigung kann sein:
• schriftlicher Vermerk mit Firmenstempel und Unterschrift auf dem schriftlich vorliegenden Angebot: Auftrag erteilt! (per Fax)
• E-Mail-Versand unter Bezug auf die Angebotsnummer/Datum des Ihnen vorliegenden Angebotes mit dem Vermerk: Auftrag erteilt (per E-Mail)

d)   Erreichbarkeit des Service-Büro:
• Email: info@moritzundbeine.de
• Fax: 06834 401219

e)   Ihnen wird bei der Erteilung eines Auftrages grundsätzlich eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zugesandt. Die Auslieferung als solches erfolgt immer gegen Lieferschein.

§ 12 Zahlungsverzug

(1)  Im Falle des Zahlungsverzugs sind die ausstehenden Geldbeträge mit 10 % p. a. zu verzinsen, vorbehaltlich höherer nachgewiesener Schäden durch die Fa. Moritz & Beine GdbR.

(2)  Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 20 % der fälligen Leistung oder einer Verzugsdauer von mehr als 30 Tagen seit Fälligkeit der Leistung ist die Fa. Moritz & Beine GdbR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz für alle daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile zu verlangen.

(3)  Bitte beachten Sie, bei Zahlungsverzug (über die 14-tägige Zahlungsfrist hinaus) ist unser Service-Büro angewiesen, Ihnen ein Mitteilungsschreiben zuzusenden, in dem Sie lediglich noch informiert werden, dass der Rechnungseinzug der Creditreform Saarbrücken übertragen worden ist. Nach Übergabe haben wir danach keinen weiteren Einfluss mehr auf das Beitreibungsverfahren der Creditreform.

§ 13 Eigentumsvorbehalt/Abtretung von Verkaufserlösen durch den Geschäftspartner

(1)  Jegliche von der Fa. Moritz & Beine GdbR gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ihr Eigentum. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt des § 455 BGB.

(2)  Bei der Veräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Ware bei noch bestehendem Eigentumsvorbehalt der Fa. Moritz & Beine GdbR ist die Fa. Moritz & Beine GdbR unverzüglich und auf schnellstem Wege vom Vertragspartner schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zudem werden hiermit vorab und unwiderruflich alle Rechte auf und aus Forderungen, die sich für den Vertragspartner aus der Veräußerung und/oder Weiterverarbeitung ergeben, an die Fa. Moritz & Beine GdbR abgetreten. Jegliche Erlöse aus Veräußerung und/oder Weiterverarbeitung sind unverzüglich vom Vertragspartner an die Fa. Moritz & Beine GdbR herauszugeben bis zur Höhe der noch ausstehenden Forderungen der Fa. Moritz & Beine GdbR.

(3)  Der Vertragspartner gestattet es der Fa. Moritz & Beine GdbR ausdrücklich zur Wahrnehmung ihrer Interessen unmittelbar bei dem Geschäftspartner ihres Vertragspartners vorstellig zu werden und an seiner statt bis zur Höhe der fälligen Forderungen Zahlung zu verlangen.

(4)  Vom Zugriff Dritter, z. B. in Form der Pfändung, hat der Vertragspartner die Fa. Moritz & Beine GdbR unverzüglich zu unterrichten. Es gilt das oben im § 13 Abs. 1 Satz 2 Gesagte. Zudem hat der Vertragspartner die Pflicht, bei Rechtshandlungen Dritter auf den Eigentumsvorbehalt der Fa. Moritz & Beine GdbR hinzuweisen und alles zu unternehmen, um die Fa. Moritz & Beine GdbR vor rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.

(5)  Für wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige Nachteile, die sich für die Fa. Moritz & Beine GdbR durch ihren Vertragspartner ergeben, haftet der Partner mit seinem gesamten Vermögen.

(6)  Urheberrechte und Copyright
Durch die Fa. Moritz & Beine GdbR erbrachte layouttechnische Entwicklungsleistungen – z.B. Layouts, Grafiken, Präsentationen, Schulungsunterlagen, Broschüren, Handbücher, Bücher oder sonstige in Verbindung mit der Produktion von Druckerzeugnissen bestehenden grafischen und setztechnischen Arbeitsleistungen – gilt das aus der Tätigkeit heraus bestehende Urheberrecht unabdingbar der Fa. Moritz & Beine GdbR Die Mitarbeiter der Fa. Moritz & Beine GdbR treten im Rahmen der anfallenden Tätigkeiten innerhalb der Fa. Moritz & Beine GdbR diese Rechte ausnahmslos an die Fa. Moritz & Beine GdbR ab. Die Weitergabe von Layouts- und Entwicklungsarbeiten an Dritte ist Ihnen untersagt.
Die Rechte der Fa. Moritz & Beine GdbR gelten durch in Rechnung gestellten Layout- und Satzarbeiten gegenüber dem Kunden nicht als abgegolten.
Gleiches gilt bei bestehenden Copyright der Fa. Moritz & Beine GdbR. Bei Abtretung von Urheber- und Copyrights zu Gunsten eines Dritten bedarf es einer gesonderten Rechnungsstellung seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR mit rechnungstextlichem Inhalt der Eigentums- bzw. Copyright-Übertragung in dem jeweiligen besonderen Verkaufsfall.
Die Eigentumsübertragung gilt erst als rechtlich abgeschlossen mit dem Tag des Zahlungseingangs der mit gesonderter Rechnung ausgewiesenen Betrages für die Abtretung der Urheber- bzw. Copyrights.

§ 14 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen der Fa. Moritz & Beine GdbR ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 66787 Wadgassen/Saarland, Wadgasser Str. 96.

§ 15 Lieferung ins Ausland

(1)  Bei Lieferungen ins Ausland kann die Fa. Moritz & Beine GdbR, soweit es sich um ein Land der EU handelt, bis zu 50 %, im Falle eines geschäftlichen Erstkontaktes bis zu 100 % der Kaufsumme nebst Gebühren, Spesen etc. als Zahlung vor Lieferung der Ware verlangen.

(2)  Bei Lieferung ins nicht zur EU gehörende Ausland kann die Fa. Moritz & Beine GdbR generell bis zu 100 % der Kaufsumme nebst Gebühren, Spesen etc. vor Lieferung der Ware verlangen.

(3)  Sollte die Fa. Moritz & Beine GdbR im Falle eines Vertragsschlusses von ihrem Recht aus Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Paragraphen Gebrauch machen und die Zahlung des Vertragspartners ist nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geleistet, so wird die Fa. Moritz & Beine GdbR von ihrer Leistungsverpflichtung zum vereinbarten Termin befreit. Gleichzeitig befindet sich der Vertragspartner im Verzug mit den Folgen des § 12 dieser AGB.

§ 16 Vertragssprachen

(1)  Bei allen Verträgen gilt die deutsche Sprache als Vertragssprache.

(2)  Bei Verträgen mit Partnern im bzw. aus dem nichtdeutschsprachigen Ausland kann auf Wunsch der Vertragspartner und auf deren Kosten seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR eine Übersetzung des Vertragstextes in englisch oder französisch veranlasst werden. Bei Bedarf kann auch eine entsprechende Übersetzung in eine andere Sprache als englisch oder französisch erfolgen, falls diese andere Sprache offizielle Amtssprache in jenem Land ist, in welchem der Vertragspartner der Fa. Moritz & Beine GdbR seinen Sitz hat. Die entsprechende Übersetzung wird stets von einem Diplom-Dolmetscher/Übersetzer ausgeführt.

(3)  Die Fa. Moritz & Beine GdbR wird vorsorglich von ihrem Vertragspartner von der Haftung für alle etwaigen wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile freigestellt, die sich bei ausländischen Vertragspartnern bei Verzicht auf eine der oben genannten Übersetzungen ergeben oder aus Übersetzungsfehlern resultieren.

(4)  Bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragspartner hinsichtlich Vertragsinhalt und/oder -gegenstand und/oder -auslegung und/oder vertraglichen Rechten/Pflichten der Vertragspartner gilt im Falle des Abs. 2 dieses Paragraphen ausschließlich der deutsche Text des Vertrages, und zwar unabhängig vom Vorliegen gleich welcher Übersetzung. Dies gilt auch für den Fall vereinbart, dass es wegen der Meinungsverschiedenheiten zu prozessualen Auseinandersetzungen vor deutschen oder nichtdeutschen Gerichten zwischen den Vertragspartnern kommt.

(5)  Für vom Vertragspartner der Fa. Moritz & Beine GdbR durchgeführte oder veranlasste Übersetzungen gilt das unter Abs. 3 und 4 dieses Paragraphen Gesagte entsprechend.

§ 17 Mündliche Vereinbarungen/Abreden

(1)  Mündliche Vereinbarungen und Abreden, die vom Text des Vertrages zwischen der Fa. Moritz & Beine GdbR und ihrem Vertragspartner oder diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform.

(2)  Mitarbeiter der Fa. Moritz & Beine GdbR, die nicht der Geschäftsführung angehören, sind nicht autorisiert, mündliche oder schriftliche Vereinbarungen/Abreden mit Geschäftspartnern der Fa. Moritz & Beine GdbR hinsichtlich bestehender oder noch auszuhandelnder Verträge zu treffen.

§ 18 Erkennbarkeit des Vertragspartners im Internet

Ein Vertragsschluss zwischen der Fa. Moritz & Beine GdbR und einem Besteller/Auftraggeber, der sich nicht deutlich mit Namen und Adresse (Land, Ort, Postleitzahl des Ortes, Straße, Hausnummer, E-Mail-Adresse, etc.) zu erkennen gibt, ist ausgeschlossen. In einem solchen Fall wird ausdrücklich auf § 1 dieser AGB hingewiesen.

§ 19 Vertragsabschluss im Internet

Zur Vermeidung von Missverständnissen oder etwaigen Übertragungsfehlern vereinbaren die Fa. Moritz & Beine GdbR und ihr Internet-Geschäftspartner, der als Besteller/Auftraggeber auftritt, sich alle Daten des Vertrages gegenseitig unter Angabe des Datums schriftlich per E-Mail oder Fax zu bestätigen. Sollte ein Besteller/ Auftraggeber dazu nicht bereit sein, wird hiermit ausdrücklich auf § 1 dieser AGB verwiesen.

§ 20 Vertragsrecht ohne Internetgeschäft

(1)  Bei Vertragsschluss mit ausländischen Partnern gilt das Recht des Landes, in welchem der Vertrag geschlossen wurde.

(2)  Bei Vertragsabschluss mit Vertragspartnern, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und/oder einen Firmensitz in Deutschland haben, gilt unabhängig vom Ort, an welchem der Vertrag geschlossen wird (Inland/Ausland), stets deutsches Recht.

§ 21 Vertragsrecht bei Internetgeschäften

Bei Internetverträgen, die mit der Fa. Moritz & Beine GdbR abgeschlossen werden, gilt unabhängig vom Wohn- bzw. Geschäftssitz des Vertragspartners stets deutsches Recht.

§ 22 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Klage- und Mahnverfahren ist Saarlouis, sofern nicht durch die Streitwerthöhe oder sonstige formale Anforderungen die oberen Gerichte in Saarbrücken zuständig sind. In diesem Fall ist Gerichtsstand Saarbrücken.

§ 23 Unwirksamkeit von Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sollte eine Regelung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder geltendem Recht widersprechen, werden dadurch die übrigen Regelungen in ihrer Gültigkeit nicht berührt. Vielmehr wird die unwirksame oder widerrechtliche Regelung durch jene deutsche gesetzliche Vorschrift ersetzt, die ihrem Sinne nach der unwirksamen oder widerrechtlichen Regelung am nächsten kommt.

 

Hinweis: Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Nichtzahlungen, die Einleitung von gerichtlichen Mahnverfahren und Pfändungen an die SCHUFA gemeldet werden können. Etwaige daraus entstehende wirtschaftliche und/oder rechtliche Nachteile für den betroffenen Vertragspartner gehen allein zu dessen Lasten.