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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Moritz & Beine GdbR Gültig ab 01.01.2009
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Moritz & Beine GdbR sind Grundlage aller vertraglichen Beziehungen der Fa. und Teil jedes Vertrages, den die Fa. Moritz & Beine GdbR schließt. Alle Vertragspartner der Fa. Moritz & Beine GdbR erkennen an und versichern, dass diese AGB alleinige Geschäftsgrundlage der vertraglichen Beziehung zu der Fa. Moritz & Beine GdbR sind. AGB der mit der Fa. Moritz & Beine GdbR kontrahierenden Firmen sind bei vertraglichen Beziehungen mit der Fa. Moritz & Beine GdbR gegenstandslos. Sofern sich der Vertragspartner der Fa. Moritz & Beine GdbR nicht ausdrücklich anders schriftlich erklärt, erkennt er diese Regelung an. Mit diesen AGB werden alle vorangehenden AGB der Firma Moritz & Beine GdbR gegenstandslos und unwirksam. Sitz: Wadgasser Str. 96, 66787 Wadgassen Besonderer Hinweis für Internetgeschäfte: § 1 Angebot Die Angebote der Fa. Moritz & Beine GdbR sind freibleibend. Ein Kontrahierungszwang seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR besteht nicht. § 2 Vertragsgegenstand der Verträge der Fa. Moritz & Beine GdbR(1) Vertragsgegenstand ist bei Verträgen mit Zulieferern, Subunternehmen und Erfüllungsgehilfen die Erbringung von Leistungen für die Fa. Moritz & Beine GdbR. Diese Leistung kann auch erbracht werden, wenn, soweit dies vereinbart ist, ein anderer als die Fa. Moritz & Beine GdbR Empfänger der Leistung ist.(2) Vertragsgegenstand bei Verträgen mit Auftraggebern, Bestellern etc. ist die Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen durch die Fa. Moritz & Beine GdbR. Diese Leistungen können auch dadurch erbracht werden, dass eine andere Firma im Auftrag der Fa. Moritz & Beine GdbR diese Leistung erbringt.(3) Wesentlich für die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht und dem damit korrespondierenden Recht auf Bezahlung seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR ist nicht die Erbringung der Leistung durch die Fa. Moritz & Beine GdbR, sondern die Erbringung der Leistung im Namen der Fa. Moritz & Beine GdbR bei ihrem/für ihren Vertragspartner!§ 3 Leistungserbringung(1) Die Fa. Moritz & Beine GdbR ist bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung ihrer Leistungen frei. Insbesondere ist sie frei in der Wahl der Mitarbeiter, Zulieferer, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der geschuldeten Leistung.(2) Die Fa. Moritz & Beine GdbR ist ausschließlich an die ordnungsgemäße Ausführung und die termingerechte Erbringung der Leistung gebunden.§ 4 Leistungsgegenstand(1) Die geschuldete Leistung wird in dem Vertrag mit dem Vertragspartner detailliert beschrieben. Allgemein wird festgelegt die Form, Farbe, Größe, Stückzahl, Aufschrift, Aufschriftart und -technik sowie Druck, Drucktechnik und Layout. Bei Textilien wird zusätzlich die Gewebezusammensetzung und damit verbundene Gewährleistung festgelegt.(2) Im Bereich der Druck- bzw. der Bedruckungsaufträge ist durch den Auftraggeber/Besteller folgendes unbedingt zu beachten:a) Im Offset- und Siebdruckbereich obliegt dem Auftraggeber/Besteller die Auswahl der Druckfarbe aus dem Spektrum der HKS-Farben, die nebst Erklärungen hierzu dem HKS-Farbkatalog entnommen werden. Diese Farben sind mit einer entsprechenden Kodiernummer im HKS-Farbkatalog bezeichnet. Diese Bezeichnung wird im Vertrag ausgewiesen und bei Auftragserteilung vom Auftraggeber/Besteller schriftlich bestätigt.b) Im Falle der Folienverarbeitung gilt das oben unter § 4 Abs. 2 Nr. a Gesagte für die in diesem Druckverfahren benutzte RAL-Farbe, die auf der Grundlage des RAL-Farbenführers vom Auftraggeber/Besteller ausgesucht wird.c) Bei Verwendung von Echtfarben gemäß dem HKS-Farbkatalog bei Textildrucken wie auch im Folientransferverfahren (das ist die Übertragung von Folien im Heißverfahren) können produktionsbedingt Farbabweichungen auftreten, die unvermeidbar sind.(3) Auf Wunsch des Kunden kann ein Probedruck, der gesondert in Rechnung gestellt wird, angefertigt werden, um dem Kunden die Gelegenheit zu schaffen, die farbliche Darstellung zu prüfen und abzunehmen. Zweck dieses Probedruckes ist es, etwaige notwendige Modifikationen zu erkennen und einvernehmlich zu bestimmen. Hier gilt das unter § 4 Abs. 2 Nr. c Gesagte.§ 5 Liefertermine(1) Die Liefertermine bzw. die Termine, zu denen die geschuldeten Leistungen von der Fa. Moritz & Beine GdbR zu erbringen sind, werden tag- und datumsgenau festgelegt. Trotz dieser Festlegung sind diese Geschäfte nicht als Fixgeschäfte zu verstehen, es sei denn, dass es vertraglich ausdrücklich so vereinbart ist.(2) Bei Nichteinhaltung eines Liefertermins erhält die Fa. Moritz & Beine GdbR eine zeitlich angemessene Nachfrist von fünf Kalendertagen zur Lieferung.(3) Der Abs. 2 gilt nicht bei Geschäften, die als Fixgeschäfte mit der Fa. Moritz & Beine GdbR vereinbart sind und ihr der Lieferverzug zurechenbar ist.§ 6 Garantien(1) Die Garantie für Waren ‑ außer Papierwaren ‑, die von der Fa. Moritz & Beine GdbR bezogen werden, beträgt grundsätzlich 24 Monate. Die Garantiezeit beginnt mit Ablauf des Monats in welchem der Kunde die Ware erhält.(2) Alle Garantien gelten ausschließlich bei genauer Beachtung der der Ware beigefügten Gebrauchs- bzw. Pflegeanleitung und bestimmungsgemäßem Gebrauch der Waren.(3) Durch die unterschiedlichen Eigenschaften von Textilien – insbesondere vorhandener Imprägniermittel, die im Vorfeld der Verarbeitung von Textilien bei Beflockung und Foliendruck nicht erkannt bzw. vom Auftraggeber nicht angezeigt werden – können wir durch vom Auftraggeber angelieferte Textilien bei der Weiterverarbeitung keine Garantie für die Haltbarkeit der Aufdruckware oder die Beeinflussung auf die Textilien selbst übernehmen.(4) Für die durch uns vertriebenen Produkte an Zusatzernährungsstoffen und isoterischen Getränken übernehmen wir keine Gewährleistung für Unverträglichkeiten bzw. sind Anspruchforderungen wegen Unverträglichkeiten ausgeschlossen. Beim Kauf ist der Käufer verpflichtet zu prüfen, dass das Verfalldatum auf den Verkaufspackungen der Ware nicht abgelaufen ist. Nach dem Verkauf können die hier benannten Produkte nicht mehr zurückgenommen werden.§ 7 Mängel(1) Etwaige Mängel der Kaufsache/Ware sind unverzüglich der Fa. Moritz & Beine GdbR nach Auftreten/bzw. Erkennen der Mängel schriftlich anzuzeigen.(2) Eine verspätete Anzeige ‑ insbesondere nach Ablauf der Garantiezeit ‑ ist gegenstandslos und die Fa. Moritz & Beine GdbR von jeglicher Ersatzpflicht frei.(3) Kein Mangel ist eine unter § 4 Abs. 2 Nr. c beschriebene etwaige Farbabweichung.§ 8 Gewährleistung(1) Im Falle der begründeten Rüge eines Mangels erhält die Fa. Moritz & Beine GdbR bis zu zwei Nachbesserungsmöglichkeiten, um den Mangel zu beseitigen.(2) Im Falle der erfolglosen Nachbesserung hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.(3) Im Falle der Nichteinhaltung des Nachliefertermins kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit die Nichteinhaltung des Nachliefertermins von der Fa. Moritz & Beine GdbR zu vertreten ist.§ 9 WarenpreiseAlle Warenpreise sind Netto-Preise. Hinzu treten die am Tage des Vertragsschlusses jeweils geltenden Mehrwertsteuersätze für die Waren. Zusätzlich berechnet werden die ‑ falls nötig ‑ anfallenden Transportkosten und alle weiteren Spesen, die im Rahmen der Abwicklung der gegenseitigen Obliegenheiten zu Lasten der Fa. Moritz & Beine GdbR anfallen. Hierfür behält sich die Fa. Moritz & Beine GdbR ein Nachforderungsrecht vor. § 10 Transport / Zustellung / Übergabe der Ware / Versicherung der Ware(1) Die Waren können vom Auftraggeber/Besteller frei von Gebühren und Spesen in der Geschäftsstelle bzw. Bestellannahme/ Auslieferungsstelle abgeholt werden. Dabei ist der Auftraggeber/Besteller alleine für den Transport der Waren verantwortlich. Mit Entgegennahme der Waren in der Geschäftsstelle gehen alle Gefahren hinsichtlich der Waren auf den Auftraggeber/Besteller über.(2) Bei gewünschter und vertraglich vereinbarter Lieferung der Waren durch einen Mitarbeiter der Fa. Moritz & Beine GdbR wird eine entfernungsabhängige Kostenpauschale als zusätzlicher Kostenfaktor erhoben, die als solche im Vertrag separat ausgewiesen ist. Die Kostenpauschale ist nach Entfernungsradien ausgehend vom Sitz der Fa. Moritz & Beine GdbR in Wadgassen/Saarland gestaffelt.(3) Soweit die Warenzustellung nicht durch einen Mitarbeiter der Fa. Moritz & Beine GdbR erledigt wird, erfolgt sie durch die Deutsche Post AG zu den am Versandtag geltenden Transportgebühren und -bedingungen. Die Lieferung wird ‑ auch im Interesse des Vertragspartners ‑ versichert.(4) Sollte der Vertragspartner eine andere Versand- bzw. Transportart als die durch die Deutsche Post AG wünschen oder aus Kostengründen die Versicherung der Ware beim Transport ablehnen, ist dies ausdrücklich im Vertrag schriftlich festzuhalten. Insbesondere ist das mit dem Versand bzw. Transport auf Wunsch des Bestellers/Auftraggebers zu beauftragende Unternehmen namentlich zu benennen. In diesem Falle sind auch die dort geltenden Transport- bzw. Versandgebühren in Rechnung zu stellen. Ein etwaiger Mehraufwand bei Nichtinanspruchnahme der Deutschen Post AG seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR geht dabei zu Lasten des Bestellers. Es gilt hierfür das unter § 9 Satz 3 Gesagte.§ 11 Zahlungen an die Fa. Moritz & Beine GdbR – Angebotsschreibung(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist ‑ insbesondere mit Vertragspartnern im Ausland ‑ sind alle Zahlungen in der Währung Euro zu leisten.(2) Bei Neukunden kann die Fa. Moritz & Beine GdbR wahlweise Lieferung gegen Vorkasse oder Nachnahme oder Lieferung gegen Rechnung mit dem Vertragspartner vereinbaren.(3) Die Zahlungen sind zeitlich so zu leisten, dass sie am Fälligkeitstag laut vertraglicher Festlegung als Gutschrift auf dem Konto der Fa. Moritz & Beine GdbR vorliegen. Dabei ist es gleich, ob diese Gutschrift auf Bareinzahlung oder Überweisung beruht. Ausnahmsweise und nur nach schriftlicher Vereinbarung ist Barzahlung an einen Geschäftsführer der Fa. Moritz & Beine GdbR möglich.(4) Ein angekündigter Lieferverzug seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR entbindet den Vertragspartner von seiner Zahlungspflicht bis zum neuen Termin der Lieferung. Eine termingerechte Lieferung ‑ auch mangelbehafteter Ware ‑ verpflichtet ebenso wie ein bestehender Nachbesserungsanspruch zur Zahlung zum vertraglich festgelegten Termin. Dies gilt auch für einen Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt.(5) Schecks oder Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt ihrer Gültigkeit und Deckung angenommen. Bei Schecks und Wechseln ohne oder mit mangelhafter Deckung gilt die Zahlung als nicht geleistet.(6) Sofern ein Vertragspartner statt Zahlung die fällige Leistung mit einer Gegenforderung aufrechnen will, so ist dies nur mit einer Forderung möglich, die nach schriftlicher Ankündigung des Aufrechnungsbegehrens von der Fa. Moritz & Beine GdbR auch schriftlich anerkannt ist, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.(7) Alle Zahlungen an die Fa. Moritz & Beine GdbR sind ganz und ohne jegliche Abschläge etc. fällig. Die Zahlungsforderung setzt sich aus dem Netto-Preis für die von der Fa. Moritz & Beine GdbR erbrachten Leistungen, dem zu diesem Zeitpunkt gültigen MWSt.-Satz, sowie allen zur Leistungserbringung sonstigen anfallenden Gebühren, Spesen etc. zusammen.(8) Bei Internetgeschäften kann die Fa. Moritz & Beine GdbR unabhängig vom Sitz des Geschäftspartners im In- oder Ausland generell den gesamten fälligen Rechnungsbetrag als Vorkasse verlangen und dafür einen vor dem Liefertermin liegenden Termin vereinbaren. Bei Nichtzahlung zu diesem Termin kann die Fa. Moritz & Beine GdbR vom Vertrag zurücktreten und wird von ihrer Leistungspflicht frei.(9) Angebotsschreibung: Cash-Angebot oder Ü-Angebota) Begriffe:
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